Allgemeine Geschäftsbedingungen der task communication gmbh
I. Geltungsbereich, Schriftformklausel
(1) Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der task communication GmbH (task); entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt task nicht an, es sei denn task hat ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von task gelten auch dann, wenn task in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. task und der Auftraggeber vereinbaren hiermit, dass diese Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften zugrunde gelegt werden.
(2) Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von task schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
II. Vertragsschluss
(1) Angebote von task sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von task als verbindlich bezeichnet werden. Verträge kommen erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung durch task zustande.
(2) Das schriftliche Angebot von task bestimmt Art und Umfang der von task zu erbringenden Leistung.
(3) Sofern erforderlich, ist task berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Aufträge an Dritte zu vergeben.
III. Vermittlung von anderen Dienstleistern an den Auftraggeber
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass task ein breit gefächertes Netzwerk von hochqualifizierten Dienstleistern unterschiedlichster Ausprägung unterhält, welche task mitunter zur Erbringung der vom Auftraggeber gewünschten Leistungen heranzieht.
(2) Sofern task diese anderen Dienstleister nicht selbst beauftragt, sondern lediglich an den Auftraggeber vermittelt, schließt der Auftraggeber jeweils eigene Verträge mit den von task vermittelten Dienstleistern. Beauftragung, Leistungserbringung, Nutzungsrechtseinräumung, Gewährleistung, Haftung, Rechnungsstellung, Rechnungsbegleichung usw. erfolgen dann ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dienstleister.
(3) Für die Leistungen der von ihr vermittelten Dienstleister übernimmt task keine Haftung.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geschieht die von task erbrachte Vermittlungstätigkeit unentgeltlich.
IV. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers, Rechtegarantie
(1) Der Auftraggeber wird task bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen nach besten Kräften unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige und umfassende Zurverfügungstellung von aus der Sphäre des Auftraggebers stammenden Inhalten und Informationen wie Bild-, Text- und Zahlenmaterial sowie von Produkten des Auftraggebers. Diese Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erfolgen auf seine eigenen Kosten und auf sein eigens Risiko. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und die Qualität der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, elektronischen Dokumente u.ä. selbst verantwortlich. Die Verantwortung des Auftragsgebers umfasst auch die Verantwortung für die Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien. Task ist zu einer eigenen Rechteprüfung nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Soweit es für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich ist, benennt der Auftraggeber task die Schnittstellen für die Übermittlung von Inhalten. Dabei besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass die Übermittlung von Inhalten sowie die Kontakte zwischen dem Auftraggeber und task ausschließlich über diese Schnittstellen geführt werden.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet task den Zugang zum Server, bzw. den Servern des Auftraggebers, soweit dies zur Erbringung der Leistungen von task erforderlich ist.
(4) Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten nicht nach und ist dadurch die Erbringung der Leistungen von task gefährdet, so weist task den Auftraggeber hierauf hin und setzt ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mitwirkung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber hat dann unverzüglich innerhalb der Frist die konkret bezeichnete Mitwirkung zu bewirken oder etwaige Hinderungsgründe schriftlich mitzuteilen. Sollte die vorgenannte Mitteilung der Hinderungsgründe nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen oder der Auftraggeber die Zusammenarbeit endgültig verweigern, gehen eventuell hieraus erfolgende Zeitverzögerungen bei der Erbringung der Leistungen von task, Qualitätsverluste oder sonstige hieraus resultierende Mängel oder Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Soweit zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen eine Benutzung, Veränderung oder sonstige Bearbeitung von Werken oder Teilen von Werken wie z. B. Texten, Bildern, Fotos, Graphiken, Tabellen usw. erforderlich ist, welche task vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder in dessen Namen erworben worden sind, erklärt und garantiert der Auftraggeber, dass ihm sämtliche Rechte daran für die jeweilige Nutzung uneingeschränkt zustehen. Im Falle der Geltendmachung von Rechten Dritter verpflichtet sich der Auftraggeber, task von sämtlichen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.
V. Änderungsverlangen und Mehrleistungen
(1) Änderungsverlangen des Auftraggebers wird task berücksichtigen und diesen Rechnung tragen, soweit dies task im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar und in Bezug auf den Ablauf der Leistungserbringung noch möglich ist.
(2) Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das betriebliche Leistungsgefüge (u. a. Vergütung, Fristen, Freigabe) haben, werden task und der Auftraggeber eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen.
(3) Soweit der Auftraggeber über den vertraglich vereinbarten Auftragsumfang hinaus weitere Leistungen von task wünscht (Mehrleistungen), sind diese Mehrleistungen grundsätzlich vergütungspflichtig. Soweit möglich, angemessen und branchenüblich, wird task dem Auftraggeber vor Erbringung der Mehrleistungen ein Angebot für die vom Auftraggeber gewünschten Mehrleistungen unterbreiten. Insoweit findet Ziffer II. auch für die angebotenen Mehrleistungen Anwendung. Sollte es zu keiner ausdrücklichen Vereinbarung über die Vergütung der Mehrleistungen kommen, sind die Mehrleistungen gleichwohl vergütungspflichtig. §§ 612, 632 BGB finden entsprechende Anwendung.
VI. Lieferung und Lieferzeit, Erfüllungsort
(1) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungstermine setzt voraus, dass alle für die vertragsgerechte Lieferung oder Leistung erforderlichen, durch den Auftraggeber einzuholenden Genehmigungen, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen und sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und dessen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist zur Lieferung oder Leistung um diejenige Zeit, die die Lieferung oder Leistung durch die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers verzögert wurde bzw. um die Zeit, die sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet. Dies gilt entsprechend, wenn ein Dritter (Zulieferer) nicht ordnungsgemäß liefert oder leistet.
(2) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige von task nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist um die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
(3) Keiner der zwischen task und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge wird als Fixgeschäft abgeschlossen.
(4) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von task. Soweit der Auftraggeber Erfüllung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
VII. Freigabe
(1) Soweit dies für die zu erbringende Leistung erforderlich und vereinbart ist, wird task dem Auftraggeber ihr Leistungsergebnis zur Freigabe vorlegen. Die Erklärung der Freigabe gegenüber task hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Freigabe erklärt der Auftraggeber zugleich die inhaltliche Richtigkeit des Leistungsergebnisses, für welches er ebenfalls die uneingeschränkte Haftung übernimmt.
(2) Etwaige Beanstandungen oder Mängel wird der Auftraggeber task schriftlich übermitteln.
(3) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche nach Vorlage des Leistungsergebnisses durch task die Freigabe schriftlich erklärt oder task schriftlich etwaige Beanstandungen oder Mängel übermittelt.
VIII. Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, das fertig hergestellte Leistungsergebnis in seiner Gesamtheit selbst oder durch Dritte in dem jeweils laut Angebot bestimmten Gebiet, Zielgruppe, Zeitraum, Anzahl und Vertriebskanal zu verbreiten oder im Falle eines Online-Produktes öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus werden dem Auftraggeber keine urheberechtlichen Nutzungsrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte an dem Leistungsergebnis eingeräumt.
(2) task verpflichtet sich, die Nutzungsrechte an den von ihr selbst zu beschaffenden Inhalten und zu erbringenden Leistungen für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie – soweit erforderlich – das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte an den von task erbrachten Leistungen steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Entrichtung der vereinbarten Vergütung.
IX. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) task rechnet ihre vertraglichen Leistungen auf Grundlage der jeweiligen aktuell gültigen Preisliste nach dem task entstandenen Aufwand ab. Reisezeiten, Vorbesprechungen, Briefings usw. gehören zum abrechenbaren Aufwand von task. Soweit mit dem Auftraggeber ein Festpreis für bestimmte Leistungen vereinbart wurde, richtet sich nur die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen nach der vorgenannten Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen mit Eingang beim Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist task berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu fordern. task ist im Falle des Verzuges zudem berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen und sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten.
X. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegenüber Ansprüchen von task kann der Auftraggeber nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung von task schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Der Auftraggeber kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch von task und der Anspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der Anspruch des Auftraggebers schriftlich von task anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
XI. Gewährleistung
(1) task gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Leistung ordnungsgemäß und dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend durchgeführt wird und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Freigabe durch den Auftraggeber bzw. der tatsächlichen Leistungserbringung durch task.
(3) Bei etwaigen Mängeln des Leistungsergebnisses und unverzüglicher Anzeige des Mangels durch den Auftraggeber wird task im Wege der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung Abhilfe leisten. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die an task zu zahlende Vergütung zu mindern.
XII. Haftung
(1) Eine Haftung von task – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von task zurückzuführen ist.
(2) Haftet task für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), ohne dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen task bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
(3) task haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(4) Eine Haftung von task ist ausgeschlossen, wenn task ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Dritter (Zulieferer) nicht ordnungsgemäß liefert.
(5) task haftet nicht für Leistungen oder Nutzungsrechtseinräumungen der von ihr vermittelten Dienstleister.
(6) Eine Haftung von task wegen Personenschäden, Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Starnberg, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder ins Ausland verlegt. task ist berechtigt, auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.