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All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der task com­mu­ni­ca­tion gmbh

I. Geltungsbereich, Schriftformklausel

(1) Es gel­ten aus­sch­ließlich die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der task com­mu­ni­ca­tion GmbH (task); ent­ge­gen­ste­hende oder abwei­chende Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erkennt task nicht an, es sei denn task hat ausdrücklich schrift­lich oder per E-Mail zuge­stimmt. Die Geschäfts­be­din­gun­gen von task gel­ten auch dann, wenn task in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­der Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers den Auf­trag vor­be­halt­los ausführt. task und der Auf­trag­ge­ber ver­ein­ba­ren hier­mit, dass diese Bedin­gun­gen auch sämtli­chen Fol­ge­geschäften zugrunde gelegt wer­den.

(2) Beson­dere Ver­ein­ba­run­gen und Neben­ab­re­den erlan­gen nur Gültig­keit, wenn sie von task schrift­lich bestätigt wer­den. Dies gilt auch für Ände­run­gen der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und für die Auf­he­bung die­ser Schrift­form­klau­sel selbst.

II. Vertragsschluss

(1) Ange­bote von task sind stets freiblei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht ausdrücklich und schrift­lich von task als ver­bind­lich bezeich­net wer­den. Verträge kom­men erst mit einer schrift­li­chen Auf­trags­bestätigung oder mit Lie­fe­rung oder Erbrin­gung der Dienst­leis­tung durch task zustande.

(2) Das schrift­li­che Ange­bot von task bestimmt Art und Umfang der von task zu erbrin­gen­den Leis­tung.

(3) Sofern erfor­der­lich, ist task berech­tigt, zur Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen Aufträge an Dritte zu ver­ge­ben.

III. Vermittlung von anderen Dienstleistern an den Auftraggeber

(1) Dem Auf­trag­ge­ber ist bekannt, dass task ein breit gefächer­tes Netz­werk von hoch­qua­li­fi­zier­ten Dienst­leis­tern unter­schied­lichs­ter Ausprägung unterhält, wel­che task mit­un­ter zur Erbrin­gung der vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­ten Leis­tun­gen her­an­zieht.

(2) Sofern task diese ande­ren Dienst­leis­ter nicht selbst beauf­tragt, son­dern ledig­lich an den Auf­trag­ge­ber ver­mit­telt, schließt der Auf­trag­ge­ber jeweils eigene Verträge mit den von task ver­mit­tel­ten Dienst­leis­tern. Beauf­tra­gung, Leis­tungs­er­brin­gung, Nut­zungs­rechts­einräumung, Gewährleis­tung, Haf­tung, Rech­nungs­stel­lung, Rech­nungs­be­glei­chung usw. erfol­gen dann aus­sch­ließlich im Verhältnis zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem jewei­li­gen Dienst­leis­ter.

(3) Für die Leis­tun­gen der von ihr ver­mit­tel­ten Dienst­leis­ter über­nimmt task keine Haf­tung.

(4) Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, geschieht die von task erbrachte Ver­mitt­lungstätig­keit unent­gelt­lich.

IV. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers, Rechtegarantie

(1) Der Auf­trag­ge­ber wird task bei der Erfüllung ihrer ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen nach bes­ten Kräften unterstützen. Dazu gehört ins­be­son­dere die recht­zei­tige und umfas­sende Zur­verfügung­stel­lung von aus der Sphäre des Auf­trag­ge­bers stam­men­den Inhal­ten und Infor­ma­tio­nen wie Bild-, Text- und Zah­len­ma­te­rial sowie von Pro­duk­ten des Auf­trag­ge­bers. Diese Mit­wir­kungs­hand­lun­gen des Auf­trag­ge­bers erfol­gen auf seine eige­nen Kos­ten und auf sein eigens Risiko. Der Auf­trag­ge­ber ist für die Rich­tig­keit und die Qua­lität der von ihm zur Verfügung gestell­ten Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen, elek­tro­ni­schen Doku­mente u.ä. selbst ver­ant­wort­lich. Die Ver­ant­wor­tung des Auf­trags­ge­bers umfasst auch die Ver­ant­wor­tung für die Rechte an den von ihm zur Verfügung gestell­ten Mate­ria­lien. Task ist zu einer eige­nen Rech­teprüfung nur dann ver­pflich­tet, wenn dies mit dem Auf­trag­ge­ber ausdrücklich ver­ein­bart ist.

(2) Soweit es für die Erbrin­gung der geschul­de­ten Leis­tung erfor­der­lich ist, benennt der Auf­trag­ge­ber task die Schnitt­stel­len für die Über­mitt­lung von Inhal­ten. Dabei besteht Ein­ver­neh­men zwi­schen den Par­teien, dass die Über­mitt­lung von Inhal­ten sowie die Kon­takte zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und task aus­sch­ließlich über diese Schnitt­stel­len geführt wer­den.

(3) Der Auf­trag­ge­ber gewährleis­tet task den Zugang zum Ser­ver, bzw. den Ser­vern des Auf­trag­ge­bers, soweit dies zur Erbrin­gung der Leis­tun­gen von task erfor­der­lich ist.

(4) Kommt der Auf­trag­ge­ber einer sei­ner Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach und ist dadurch die Erbrin­gung der Leis­tun­gen von task gefährdet, so weist task den Auf­trag­ge­ber hier­auf hin und setzt ihm eine ange­mes­sene Frist, inner­halb derer die Mit­wir­kung zu erfol­gen hat. Der Auf­trag­ge­ber hat dann unverzüglich inner­halb der Frist die kon­kret bezeich­nete Mit­wir­kung zu bewir­ken oder etwaige Hin­de­rungsgründe schrift­lich mit­zu­tei­len. Sollte die vor­ge­nannte Mit­tei­lung der Hin­de­rungsgründe nicht inner­halb der gesetz­ten Frist erfol­gen oder der Auf­trag­ge­ber die Zusam­men­ar­beit endgültig ver­wei­gern, gehen even­tu­ell hier­aus erfol­gende Zeit­verzögerun­gen bei der Erbrin­gung der Leis­tun­gen von task, Qua­litätsver­luste oder sons­tige hier­aus resul­tie­rende Mängel oder Kos­ten zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

(5) Soweit zur Erbrin­gung der ver­trags­gemäßen Leis­tun­gen eine Benut­zung, Verände­rung oder sons­tige Bear­bei­tung von Wer­ken oder Tei­len von Wer­ken wie z. B. Tex­ten, Bil­dern, Fotos, Gra­phi­ken, Tabel­len usw. erfor­der­lich ist, wel­che task vom Auf­trag­ge­ber zur Verfügung gestellt oder in des­sen Namen erwor­ben wor­den sind, erklärt und garan­tiert der Auf­trag­ge­ber, dass ihm sämtli­che Rechte daran für die jewei­lige Nut­zung unein­ge­schränkt zuste­hen. Im Falle der Gel­tend­ma­chung von Rech­ten Drit­ter ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, task von sämtli­chen Ansprüchen voll­umfänglich frei­zu­stel­len.

V. Änderungsverlangen und Mehrleistungen

(1) Ände­rungs­ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers wird task berücksich­ti­gen und die­sen Rech­nung tra­gen, soweit dies task im Rah­men ihrer betrieb­li­chen Leis­tungsfähig­keit zumut­bar und in Bezug auf den Ablauf der Leis­tungs­er­brin­gung noch möglich ist.

(2) Soweit die Prüfung der Ände­rungsmöglich­kei­ten oder die tatsächli­che Durchführung der Ände­rung Aus­wir­kun­gen auf das betrieb­li­che Leis­tungs­gefüge (u. a. Vergütung, Fris­ten, Frei­gabe) haben, wer­den task und der Auf­trag­ge­ber eine schrift­li­che Anpas­sung der ver­trag­li­chen Rege­lun­gen vor­neh­men.

(3) Soweit der Auf­trag­ge­ber über den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Auf­trags­um­fang hin­aus wei­tere Leis­tun­gen von task wünscht (Mehr­leis­tun­gen), sind diese Mehr­leis­tun­gen grundsätzlich vergütungs­pflich­tig. Soweit möglich, ange­mes­sen und bran­chenüblich, wird task dem Auf­trag­ge­ber vor Erbrin­gung der Mehr­leis­tun­gen ein Ange­bot für die vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­ten Mehr­leis­tun­gen unter­brei­ten. Inso­weit fin­det Zif­fer II. auch für die ange­bo­te­nen Mehr­leis­tun­gen Anwen­dung. Sollte es zu kei­ner ausdrückli­chen Ver­ein­ba­rung über die Vergütung der Mehr­leis­tun­gen kom­men, sind die Mehr­leis­tun­gen gleich­wohl vergütungs­pflich­tig. §§ 612, 632 BGB fin­den ent­spre­chende Anwen­dung.

VI. Lieferung und Lieferzeit, Erfüllungsort

(1) Die Ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­mine setzt vor­aus, dass alle für die ver­trags­ge­rechte Lie­fe­rung oder Leis­tung erfor­der­li­chen, durch den Auf­trag­ge­ber ein­zu­ho­len­den Geneh­mi­gun­gen, vom Auf­trag­ge­ber zu lie­fernde Unter­la­gen, Frei­ga­ben, zu erbrin­gende Leis­tun­gen und sons­tige Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers und des­sen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen recht­zei­tig vor­lie­gen bzw. erfüllt wer­den. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist zur Lie­fe­rung oder Leis­tung um die­je­nige Zeit, die die Lie­fe­rung oder Leis­tung durch die Mit­wir­kungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers verzögert wurde bzw. um die Zeit, die sich der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug befin­det. Dies gilt ent­spre­chend, wenn ein Drit­ter (Zulie­fe­rer) nicht ord­nungs­gemäß lie­fert oder leis­tet.

(2) Ist die Nicht­ein­hal­tung einer ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist auf höhere Gewalt oder sons­tige von task nicht zu ver­tre­tende Umstände zurückzuführen, wird die Lie­fer­frist um die Dauer die­ser Ereig­nisse verlängert.

(3) Kei­ner der zwi­schen task und dem Auf­trag­ge­ber abge­schlos­se­nen Verträge wird als Fix­geschäft abge­schlos­sen.

(4) Erfüllungs­ort ist, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde, der Sitz von task. Soweit der Auf­trag­ge­ber Erfüllung an einen ande­ren Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und Kos­ten des Auf­trag­ge­bers.

VII. Freigabe

(1) Soweit dies für die zu erbrin­gende Leis­tung erfor­der­lich und ver­ein­bart ist, wird task dem Auf­trag­ge­ber ihr Leis­tungs­er­geb­nis zur Frei­gabe vor­le­gen. Die Erklärung der Frei­gabe gegenüber task hat schrift­lich zu erfol­gen. Mit der Frei­gabe erklärt der Auf­trag­ge­ber zugleich die inhalt­li­che Rich­tig­keit des Leis­tungs­er­geb­nis­ses, für wel­ches er eben­falls die unein­ge­schränkte Haf­tung über­nimmt.

(2) Etwaige Bean­stan­dun­gen oder Mängel wird der Auf­trag­ge­ber task schrift­lich über­mit­teln.

(3) Die Frei­gabe gilt als erteilt, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb von einer Woche nach Vor­lage des Leis­tungs­er­geb­nis­ses durch task die Frei­gabe schrift­lich erklärt oder task schrift­lich etwaige Bean­stan­dun­gen oder Mängel über­mit­telt.

VIII. Nutzungsrechte

(1) Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, das fer­tig her­ge­stellte Leis­tungs­er­geb­nis in sei­ner Gesamt­heit selbst oder durch Dritte in dem jeweils laut Ange­bot bestimm­ten Gebiet, Ziel­gruppe, Zeit­raum, Anzahl und Ver­triebs­ka­nal zu ver­brei­ten oder im Falle eines Online-Pro­duk­tes öffent­lich zugänglich zu machen. Darüber hin­aus wer­den dem Auf­trag­ge­ber keine urhe­be­recht­li­chen Nut­zungs­rechte oder sons­ti­gen gewerb­li­chen Schutz­rechte an dem Leis­tungs­er­geb­nis ein­geräumt.

(2) task ver­pflich­tet sich, die Nut­zungs­rechte an den von ihr selbst zu beschaf­fen­den Inhal­ten und zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen für den ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zweck auf eigene Kos­ten zu beschaf­fen. Dies umfasst ins­be­son­dere Ver­vielfälti­gungs- und Ver­brei­tungs­rechte sowie – soweit erfor­der­lich – das Recht zur öffent­li­chen Zugänglich­ma­chung.

(3) Die Über­tra­gung der Nut­zungs­rechte an den von task erbrach­ten Leis­tun­gen steht unter dem Vor­be­halt der vollständi­gen Ent­rich­tung der ver­ein­bar­ten Vergütung.

IX. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) task rech­net ihre ver­trag­li­chen Leis­tun­gen auf Grund­lage der jewei­li­gen aktu­ell gülti­gen Preis­liste nach dem task ent­stan­de­nen Auf­wand ab. Rei­se­zei­ten, Vor­be­spre­chun­gen, Brie­fings usw. gehören zum abre­chen­ba­ren Auf­wand von task. Soweit mit dem Auf­trag­ge­ber ein Fest­preis für bestimmte Leis­tun­gen ver­ein­bart wurde, rich­tet sich nur die Vergütung für darüber hin­aus­ge­hende Leis­tun­gen nach der vor­ge­nann­ten Preis­liste. Sämtli­che Preise ver­ste­hen sich zuzüglich Mehr­wert­steuer in gesetz­li­cher Höhe.

(2) Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind Rech­nun­gen mit Ein­gang beim Auf­trag­ge­ber inner­halb von 10 Arbeits­ta­gen zur Zah­lung fällig.

(3) Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der Zah­lung in Ver­zug, so ist task berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins zu for­dern. task ist im Falle des Ver­zu­ges zudem berech­tigt, sämtli­che For­de­run­gen gegen den Auf­trag­ge­ber sofort fällig zu stel­len und sämtli­che Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen zurückzu­hal­ten.

X. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegenüber Ansprüchen von task kann der Auf­trag­ge­ber nur dann die Auf­rech­nung erklären, wenn seine For­de­rung von task schrift­lich aner­kannt oder rechtskräftig fest­ge­stellt ist.

(2) Der Auf­trag­ge­ber kann ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs- und Zurückbe­hal­tungs­recht nur gel­tend machen, wenn der Anspruch von task und der Anspruch des Auf­trag­ge­bers auf dem­sel­ben Ver­trags­verhältnis beru­hen und der Anspruch des Auf­trag­ge­bers schrift­lich von task aner­kannt oder rechtskräftig fest­ge­stellt ist.

XI. Gewährleistung

(1) task gewährleis­tet, dass die ver­trags­ge­genständli­che Leis­tung ord­nungs­gemäß und dem der­zei­ti­gen Stand der Tech­nik ent­spre­chend durch­geführt wird und nicht mit Mängeln behaf­tet ist, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem gewöhnli­chen oder nach dem Ver­trage vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch auf­he­ben oder min­dern. Eine uner­heb­li­che Min­de­rung des Wer­tes oder der Taug­lich­keit bleibt außer Betracht.

(2) Die Gewährleis­tungs­frist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Frei­gabe durch den Auf­trag­ge­ber bzw. der tatsächli­chen Leis­tungs­er­brin­gung durch task.

(3) Bei etwai­gen Mängeln des Leis­tungs­er­geb­nis­ses und unverzügli­cher Anzeige des Man­gels durch den Auf­trag­ge­ber wird task im Wege der Nach­erfüllung oder Ersatz­lie­fe­rung Abhilfe leis­ten. Erst nach Fehl­schla­gen der Nach­erfüllung oder Ersatz­lie­fe­rung ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, vom Ver­trag zurückzu­tre­ten oder die an task zu zah­lende Vergütung zu min­dern.

XII. Haftung

(1) Eine Haf­tung von task – gleich aus wel­chem Rechts­grund – tritt nur ein, wenn der Scha­den durch schuld­hafte Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht (Kar­di­nal­pflicht) in einer das Errei­chen des Ver­trags­zwecks gefährden­den Weise ver­ur­sacht wor­den oder auf grobe Fahrlässig­keit oder Vor­satz von task zurückzuführen ist.

(2) Haf­tet task für die Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht (Kar­di­nal­pflicht), ohne dass ihr grobe Fahrlässig­keit oder Vor­satz zur Last fal­len, so ist die Haf­tung auf den­je­ni­gen Scha­den­sum­fang begrenzt, mit des­sen Ent­ste­hen task bei Ver­trags­schluss auf­grund der zu die­sem Zeit­punkt bekann­ten Umstände typi­scher­weise rech­nen musste.

(3) task haf­tet nicht für mit­tel­bare Schäden, Man­gel­fol­geschäden, Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen oder ent­gan­ge­nen Gewinn, sofern diese nicht auf Vor­satz oder grobe Fahrlässig­keit zurückzuführen sind.

(4) Eine Haf­tung von task ist aus­ge­schlos­sen, wenn task ihre Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllen kann, weil ein Drit­ter (Zulie­fe­rer) nicht ord­nungs­gemäß lie­fert.

(5) task haf­tet nicht für Leis­tun­gen oder Nut­zungs­rechts­einräumun­gen der von ihr ver­mit­tel­ten Dienst­leis­ter.

(6) Eine Haf­tung von task wegen Per­so­nenschäden, Feh­lens zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten oder nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt hier­von unberührt.

XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Es gilt deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG). Aus­sch­ließlicher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten ist Starn­berg, soweit der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann ist oder sei­nen Wohn­sitz oder gewöhnli­chen Auf­ent­halt im Aus­land hat oder ins Aus­land ver­legt. task ist berech­tigt, auch an dem all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Auf­trag­ge­bers zu kla­gen.

(2) Sollte eine der Bestim­mun­gen die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von unberührt.